Vor der Inanspruchnahme eines Ghostwriters für die Hausarbeit sollten sich Studierende der Konsequenzen bewusst sein. So kann sichergestellt werden, den Weg der Legalität nicht zu verlassen.
Qualifizierte akademische Ghostwriter kennen die wissenschaftlichen Vorgaben und beachten die korrekten Zitierweisen. Sie verfassen die Texte zwar eigenständig, verweisen jedoch auf die Quellen. Dadurch wird die Hausarbeit von der Software der Hochschule zur Plagiatserkennung nicht als unerlaubtes Abschreiben eingestuft.
Zu beachten ist die Versicherung an Eides Statt. Der Einreichende versichert damit, dass die Leistung der Hausarbeit völlig eigenständig erbracht wurde.
Das bedeutet: Diese Versicherung ist ein Dokument mit Rechtsgültigkeit, womit ein Eid abgelegt wird.
In dem Zusammenhang hat der Begriff des Vollplagiats eine besondere Bedeutung.
Damit ist gemeint: Die von einer anderen Person erstellte wissenschaftliche Arbeit, vollständig ohne Angabe der Quelle, als eigene Arbeit auszugeben. Damit wird ein falscher Eid geleistet und somit Betrug begangen.
Die Folgen daraus können sein:
- Die Prüfung gilt als nicht bestanden und es kommt zur Exmatrikulation, da die Prüfungsordnung nicht eingehalten wurde.
- Der § 156 des Strafgesetzbuches sieht bei Abgabe eines Meineids neben Geldstrafen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vor.
- Unseriöse Ghostwriter plagiieren möglicherweise ihrerseits. Dann kann das Plagiat an der Hochschule erkannt werden und der Studierende muss dafür haften.
- Betreuer reagieren skeptisch, wenn der Stil der Arbeit von dem der Hochschule oder dem des Studierenden offensichtlich abweicht. In diesen Fällen wird häufig ein Abschreiben bei der Arbeit vermutet.
Wichtig: Im Grundsatzurteil vom 01.09.2019 (Az. 11 U 51/08) stellte das Oberlandesgericht Frankfurt fest, dass die Beauftragung und Nutzung von Ghostwritern grundsätzlich nicht zu bemängeln ist. Die Richter wiesen in dem Zusammenhang darauf hin, dass die Verwendung recherchierter Literaturquellen üblich ist.
Ebenso sei die Nutzung der Dienstleistung vergleichbar mit der Verwendung in anderen Bereichen der Gesellschaft.
Das bedeutet in der Praxis: Der Gebrauch als Vorlage ist statthaft, nicht jedoch die Einreichung einer unveränderten Textvorlage als eigene wissenschaftliche Arbeit.