Ein Ghostwriter verfasst Texte im Auftrag eines Verlages, einer Agentur oder eines einzelnen Auftraggebers. Nach außen erscheint nicht er, sondern der Auftraggeber. Juristisch betrachtet stellt sich die Frage: Ist das gesetzeskonform? Bereits in der Antike war Ghostwriting im politischen und akademischen Bereich üblich. Cicero, Cäsar und Augustus ließen sich ihre Reden schreiben.
Die Dienstleistung hat sich bis in die heutige Zeit weiterentwickelt. Um ihre Kommunikation zu optimieren, lassen sowohl führende Wirtschaftslenker ihre Reden gegen Bezahlung schreiben als auch Politiker. Ebenso werden Biografien gerne von Prominenten in Auftrag gegeben. Die Gründe dafür sind in erster Linie mangelnde Zeit sowie der hohe Qualitätsanspruch. Sobald es um die Erlangung von Abschlüssen geht, wie im Bereich der Hochschulen, treten rechtliche Fragestellungen auf. Einige Regelungen gilt es zu beachten, damit die hilfreiche Dienstleistung legal ist.
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Rechtliche Grundlagen bei Aufträgen an Ghostwriter
In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, die sich aus dem Grundgesetz ergibt. Dies bedeutet die freie Gestaltbarkeit der Verträge hinsichtlich Vertragsgegenstand und Vertragspartner, sofern nicht gegen geltendes Recht verstoßen wird. Verträge mit Ghostwriter werden ebenso im Rahmen dieser zivilrechtlichen Privatautonomie geschlossen.
Der Autor verpflichtet sich darin zur Erstellung einer definierten Leistung. Rechtlich ist diese Vereinbarung ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB. Das Besondere an dieser Vertragskonstellation: Der Autor verzichtet auf sein Urheberrecht und überträgt an den Auftraggeber sämtliche Nutzungsrechte. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Auftraggeber, das vereinbarte Honorar an den Auftragnehmer zu zahlen.
Um wiederkehrende Regelungen nicht in jedem Vertrag umfangreich aufzunehmen, wird in den Verträgen im Regelfall auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwiesen. Die AGB sind zusätzlich Vertragsbestandteil und stellen die rechtliche Grundlage der Geschäftsbeziehung dar.
Die Rechtsprechung im akademischen Ghostwriting
Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte am 01.09.2019 in einem Grundsatzurteil (Az. 11 U 51/08) fest, dass grundsätzlich die Inanspruchnahme der Dienstleistungen eines Ghostwriters nicht zu beanstanden ist. In dem Vertrag zwischen Auftraggeber und Ghostwriter verpflichtete sich der Autor, über seine Urheberschaft Stillschweigen zu bewahren. Er gestattete gleichzeitig dem Auftraggeber, sich als Verfasser des Werkes auszugeben.
Das Gericht wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass es bei der Urteilsfindung um die grundsätzliche Beurteilung des Ghostwritings als Dienstleistung ging. Dabei wurde festgestellt, dass nicht nur das Verfassen einer Rede für einen hochrangigen Manager legitim ist. Die Richter sahen keinen Unterschied darin, dies im wissenschaftlichen Bereich einzusetzen. Das bedeutet in der Praxis: Neben dem Schreiben von Fachliteratur oder Romanen ist die Erstellung von Vorlagen für wissenschaftliche Arbeiten absolut legal.
Für die rechtliche Beurteilung ist die Vertragskonstellation zu beachten
Bei der Beantwortung der Frage, welches Recht beim wissenschaftlichen Ghostwriting Anwendung findet, ist die jeweilige Konstellation zu beachten:

Bei den ersten drei Konstellationen ist die Vermeidung möglicher strafrechtlicher Vergehen zu beachten. Ebenso ist im Verhältnis zur Hochschule auf Sanktionen zu achten, sofern die Hochschulgesetzgebung nicht eingehalten wird. Insbesondere der eidesstattlichen Erklärung nach § 157 StGB und deren Bedeutung sollte Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Ghostwriter und dem Auftraggeber ist mit einem üblichen Kaufvertrag vergleichbar. Die gesetzlichen Regelungen finden sich vorrangig im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Beispielsweise regeln die §§ 280 ff. BGB den Schadenersatz, wenn der Auftragnehmer seinen Lieferverpflichtungen nicht vollumfänglich nachkommt. Die Besonderheit ist die zusätzliche Anwendung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
Im § 13 UrhG ist das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft am Werk festgeschrieben und kann nicht abgegolten werden. Danach obliegt es dem Urheber, ob und in welcher Form seine Urheberbezeichnung verwendet werden kann. Dies bedeutet in der Praxis, dass der Autor eines Textes vor einer Verbreitung des Werkes seine Zustimmung erteilen muss.
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Was ist zu beachten, um strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden?
Das Verhältnis zwischen Hochschule und Auftraggeber ist von dem Verhältnis zwischen dem Ghostwriter und dem Auftraggeber deutlich zu unterscheiden. Beispiel: Der Auftraggeber reicht eine vom Ghostwriter verfasste Arbeit trotz anderslautender vertraglicher Vereinbarungen unverändert als eine von ihm erstellte Arbeit ein.
In diesem Fall ist mit Sanktionen der Hochschule zu rechnen. Bei Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung, die Arbeit sei in der Form von ihm eigenständig verfasst, wiegt dies besonders schwer. Diese Vorgehensweise bedeutet, der Studierende hat eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Rechtlich ist dies eine strafbare Handlung gemäß § 156 StGB. Somit ist mit einem Bußgeld sowie mit einer Exmatrikulation zu rechnen. Die Hochschule benötigt für diesen Fall allerdings eine Rechtsgrundlage durch eine entsprechende Regelung innerhalb der Hochschulordnung.
Wichtig: Dieser beispielhafte Fall ist von dem, der dem oben genannten Urteil des OLG Frankfurt zugrunde gelegen hat, deutlich zu unterscheiden. Das Gericht hat die Verwertung einer beauftragten Mustervorlage oder einer Teilarbeit zur Verfassung einer eigenen Arbeit als legal bewertet. Es erwähnte in seiner Begründung ebenso, dass es sich beim Inhalt nicht um neue wissenschaftliche Erkenntnisse gehandelt habe. Auch einer vermeintlichen Sittenwidrigkeit der Ghostwriter-Vereinbarung erteilten die Richter eine Absage.
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Arbeitet der wissenschaftliche Ghostwriter legal?
Kann ein Ghostwriter rechtlich belangt werden, wenn der Auftraggeber eine Arbeit unverändert als eine von ihm verfasste Abschlussarbeit einreicht? Die vertraglichen Vereinbarungen renommierter Ghostwriting-Agenturen beinhalten im Normalfall die Regelung, dass angefertigte Arbeiten ausschließlich als Vorlagen zu verwenden sind. Häufig sind ähnliche Angaben ebenso Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wird ein Text trotzdem unverändert übernommen und eingereicht, handelt der Auftraggeber vertragswidrig.
Anders liegt folgender Fall: Der Autor nimmt nachweislich einen Auftrag zur Erstellung einer Arbeit an, die unverändert vom Auftraggeber als Abschlussarbeit eingereicht werden soll. Mit diesem eindeutigen Wissen macht sich der Ghostwriter der Beihilfe zur falschen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung schuldig.
Hier muss eindeutig festgestellt werden: Qualität macht den Unterschied! Kein seriöser Anbieter für Ghostwriting schließt eine solche vertragliche Vereinbarung ab, die eindeutig gegen geltendes Recht verstößt. Hierzu passt das Urteil des OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 116/10) vom 08.02.2011. Die Richter entschieden, dass die auftragsgemäße Verfassung von Abschlussarbeiten oder Dissertationen nicht legal ist.
Ebenso ist ein möglicher Straftatbestand der Urkundenfälschung auszuschließen. Zur Veranschaulichung ein Beispiel: Auf einem Bierdeckel in einer Gastwirtschaft markiert die Kellnerin die konsumierten Gläser Bier mit jeweils einem Strich. Zur Abrechnung dient der Bierdeckel als Urkunde über die Anzahl der getrunkenen Gläser Bier. Diese Urkunde garantiert nicht, dass Sie von einer bestimmten Kellnerin erstellt wurde. Eine Urkunde dient dem Beweis im Rechtsverkehr. Sie garantiert nicht, dass der Inhalt vom Nutzer stammt.
Fazit und aktuelle Rechtslage
Wie mehrere Urteile belegen, ist Ghostwriting legal. Der Deutsche Hochschulverband (DHV) strebt die Einführung eines neuen Straftatbestandes „Wissenschaftsbetrug“ an. Nach Meinung von Fachanwälten ist alleine die Begrifflichkeit „Betrug“ in dem Zusammenhang nicht umsetzbar, da damit in der Rechtsprechung eine Vermögensverschiebung einhergeht. Dies liegt in den angesprochenen Fällen nicht vor und ist kaum nachvollziehbar. Insofern ist in naher Zukunft nicht mit einer Änderung der Rechtslage zu rechnen.
Abschließend bleibt festzuhalten: Ghostwriting ist legal und es ist erlaubt zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten qualifizierte Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wichtig ist, die Grenzen zur Legalität nicht zu überschreiten. Dies ist dann der Fall, wenn eine von Dritten erstellte Vorlage unverändert als eigene Abschlussarbeit eingereicht wird.
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