Gesetze zitieren: Die korrekte Anwendung der entsprechenden Zitierweise gehört zu den Grundlagen wissenschaftlicher Arbeiten. Neben dem direkten und indirekten Zitieren von Texten gibt es ebenso bei der Zitierung von Paragrafen und Gesetzen einige Regeln zu beachten.
Besonders häufig müssen Studierende der Rechtswissenschaften Gesetze und Paragrafen zitieren. Doch auch in anderen Studiengängen werden in wissenschaftlichen Arbeiten Gesetze zitiert.
Wie bei Literaturquellen oder Internetquellen muss bei Gesetzen nach festgelegten Regeln zitiert werden. Entscheidend sind hier ebenfalls die Leitfäden der jeweiligen Fakultät. Dieser Beitrag gibt einen Überblick, worauf beim Zitieren von Gesetzen grundsätzlich zu achten ist.
Die Bestandteile der Zitate von Gesetzen
Wichtig ist die Vollständigkeit des Zitats aus einem Gesetz. Dazu gehören der Artikel (Art.) oder Paragrafenzeichen (§) sowie die exakt zitierte Norm.
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Das bedeutet in der Praxis, es muss der Paragraf oder Artikel sowie Absatz und Satz angegeben werden. Zusätzlich wird der Normkörper angegeben, aus dem das Gesetz zitiert wird.
Gesetze sind beispielsweise:
- Grundgesetz (GG)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
- Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Strafgesetzbuch (StGB)
Beim EGBGB sowie beim GG muss beachtet werden, dass im Zitat nicht Paragrafen, sondern Artikel verwendet werden.
Hier die einzelnen Bestandteile in ihrer Reihenfolge im Zitat:
1. |
Paragraf oder Artikel: |
§ 213 oder Art. 13 |
2. |
Absatz: |
Absatz 3 / Abs. 3 |
3. |
Satz: |
Satz 2 / S. 2 |
4. |
Buchstabe: |
a, b… |
5. |
Normkörper: |
BGB, StGB, ZPO, EGBGB, GG |
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Gesetze zitieren – Artikel oder Paragrafen
Die Schreibweisen der meisten Gesetze unterscheiden sich bei der Quellenangabe lediglich dadurch, dass sie entweder mit dem Artikel oder dem Paragrafen beginnen.
Oft verwendete Gesetze und deren Zitierweise:
1. |
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) |
|
|
Beispiel: |
Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB |
2. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) |
|
|
Beispiel: |
§ 197 Absatz 1 Satz 3 BGB |
3. |
Strafgesetzbuch (StGB) |
|
|
Beispiel: |
§ 11 Abschnitt 1 Satz 3 StGB |
4. |
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) |
|
|
Beispiel: |
Artikel 93 Abschnitt 1 Satz 3 GG |
Beispiele für die Praxis
Beim Zitieren von Gesetzen ist es unerheblich, welche Zitierweise für die wissenschaftliche Arbeit verwendet wird. Die Literaturangabe ist immer gleich – ob im Text oder in der Fußnote.
Beispiel für die amerikanische Zitierweise:
Dies ist der Beispieltext (§ 197 Absatz 1 Satz 3 BGB).
Beispiel für die deutsche Zitierweise:
¹§ 197 Absatz 1 Satz 3 BGB.
Alternativ kann in der Quellenangabe eine verkürzte Schreibweise verwendet werden:
§ 197 Abs. 1 S. 3 BGB
Bei einer weiteren Form der verkürzten Schreibweise können die ganzen Bezeichnungen unberücksichtigt bleiben:
§ 197 I 3 BGB
Wird aus mehreren Paragrafen hintereinander zitiert, kann je nach Zitierweise in einer Fußnote oder im Text mit doppelten Paragrafenzeichen gearbeitet werden:
In §§ 194, 195, 196 BGB oder: §§ 194–196 BGB
Bei indirekten Zitaten gehört, wie bei dem direkten Zitieren aus Texten, das „vgl.“ (für vergleiche) vor die Quellenangabe:
Amerikanische Zitierweise: (vgl. § 197 Absatz 1 Satz 3 BGB).
Deutsche Zitierweise: ¹vgl. § 197 Absatz 1 Satz 3 BGB.
Im Literaturverzeichnis am Ende der wissenschaftlichen Arbeit werden alle verwendeten Quellen aufgeführt. Im Unterschied zu den anderen Quellen bilden die Gesetze eine Ausnahme. Diese werden im Literaturverzeichnis nicht erwähnt. Die vollständige Angabe im Text ist ausreichend.
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Zitate von Gesetzen in wissenschaftlichen Arbeiten: nur eine Schreibweise muss beachtet werden
Beim Zitieren von Gesetzen muss wesentlich weniger beachtet werden als bei allen anderen Quellenarten. Die Schreibweise ist immer gleich – unabhängig davon, welche Zitierweise verwendet wird.
Eine kleine Besonderheit gibt es beim EGBGB und beim GG: Es sind keine Paragrafen, sondern Artikel anzugeben. Eine verkürzte Schreibweise ist möglich. Diese muss dann für die gesamte wissenschaftliche Arbeit einheitlich verwendet werden.
Weiterer Unterschied zu den anderen Quellen: Die Gesetze werden grundsätzlich im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt.
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